Gleichzeitig wurde der Zivilkläger aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 226, 240, 246 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2019 reichte Rechtsanwalt C.________ namens des Zivilklägers die Berufungsbegründung beim Obergericht ein (pag. 250 ff.). Am 10. Mai 2019 nahm der Beschuldigte zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 272 f.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 reichte der Zivilkläger selber eine Replik ein (pag. 278). Rechtsanwalt C.________ replizierte seinerseits namens des Zivilklägers mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (pag. 283 ff.). Hierauf reichte der Beschuldigte am 26. Juli 2019 eine Duplik ein (pag.