Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. März 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 235 f.). Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 1. März 2019 die Abweisung der Berufung des Zivilklägers (pag. 237 ff.). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde im Einverständnis der im Verfahren verbleibenden Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Zivilkläger aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag.