_, freigesprochen (pag. 190 ff.). Die Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 wurden dem Kanton Bern auferlegt und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. Weiter wurde die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung des Zivilklägers festgesetzt. Die Genugtuungsforderung des Zivilklägers wurde abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden.