1. zur Bezahlung von CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2006 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).