Dieser Aufwand wird grundsätzlich als angemessen erachtet. Eine Kürzung erfolgt einzig dahingehend, dass die Hauptverhandlung lediglich drei Stunden dauerte und auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde. Infolge dessen wird Fürsprecher B.________ für einen Aufwand von 32 Stunden entschädigt. Die Entschädigung wird entsprechend auf CHF 6'993.05 festgesetzt. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei.