Es wird weiter festgestellt, dass Fürsprecher B.________ bereits eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 19'025.30 ausgerichtet wurde (pag. 18 360). Es erfolgt demnach keine weitere Auszahlung an Fürsprecher B.________. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, machte mit Kostennote vom 5. Januar 2021 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 34 Stunden geltend (pag. 18 865). Dieser Aufwand wird grundsätzlich als angemessen erachtet.