_ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 19'025.30 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 19'025.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Es wird weiter festgestellt, dass Fürsprecher B.________ bereits eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 19'025.30 ausgerichtet wurde (pag.