25. Amtliche Entschädigung 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 22. August 2019 machte Fürsprecher B.________ ein amtliches Honorar von CHF 19'025.30 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (pag. 18 334). Die Kammer erachtet diesen Betrag wie die Vorinstanz als angemessen. Fürsprecher B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 19'025.30 zu entschädigen.