428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sowie mit Blick darauf, dass das Verfahren nach Rückzug der Berufung