Der Beschuldigte hatte Kosten von insgesamt CHF 5'207.00 zu tragen. Nachdem die Schuldsprüche der Vorinstanz oberinstanzlich bestätigt wurden, werden dem Beschuldigten diese Kosten auch oberinstanzlich auferlegt. Er wird demnach dazu verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'207.00 zu bezahlen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).