Die Gebühr für die Untersuchung betrug CHF 11'500.00, hinzu kam eine Gebühr von CHF 2'500.00 für die Vertretung der Anklage vor dem Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Zu verteilen waren schlussendlich Auslagen von CHF 200.00 für Porti und Telefone im Untersuchungsverfahren sowie CHF 17.00 für das Einholen des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren betrugen demnach insgesamt CHF 21'000.00. Von diesen Gebühren, wie auch von den Auslagen im Vorverfahren wurden 10%, ausmachend CHF 2'120.00, vorab ausgeschieden und zufolge der Freisprüche von E.____