24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtsgebühren vor der ersten Instanz wurden auf CHF 7'000.00 festgelegt. Die Gebühr für die Untersuchung betrug CHF 11'500.00, hinzu kam eine Gebühr von CHF 2'500.00 für die Vertretung der Anklage vor dem Gericht durch die Staatsanwaltschaft.