Zudem war die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren nur ganz zu Beginn anwaltlich vertreten, so dass substantielle Aufwände auch nicht zu erwarten sind (pag. 18 606). Für das Verfahren vor Obergericht wird aus diesen Gründen keine Entschädigung ausgerichtet. 39 VI. Kosten und Entschädigung