Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit unter solidarischer Haftbarkeit mit pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu entschädigen. Für das oberinstanzliche Verfahren wurde zwar die Abweisung der Berufung «unter o/e Kostenfolge» beantragt (pag. 18 586). In der Folge wurden aber keine entschädigungswürdigen Aufwände beziffert oder belegt. Zudem war die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren nur ganz zu Beginn anwaltlich vertreten, so dass substantielle Aufwände auch nicht zu erwarten sind (pag.