Die Straf- und Zivilklägerin hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 25'000.00 geltend gemacht, worin auch die Aufwände für den Teil der Vorwürfe enthalten war, welcher mit Verfügung vom 15. September 2017 eingestellt wurde. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz nach Kürzung festgesetzte Entschädigung von CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) als angemessen (pag. 18 512, S. 152 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit unter solidarischer Haftbarkeit mit pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu entschädigen.