23. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 25'000.00 geltend gemacht, worin auch die Aufwände für den Teil der Vorwürfe enthalten war, welcher mit Verfügung vom 15. September 2017 eingestellt wurde.