Da E.________ sich der Anstiftung zur qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht hat, ist er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR analog A.________ zur Zahlung von CHF 100‘000.00 inkl. Zins von 5% ab dem 01.08.2006 an C.________ zu verurteilen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 100'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2006 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt wird und zwar in solidarischer Haftbarkeit mit E.________. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.