Bei den darüber hinausgehenden CHF 25’000.00 handelte es sich um den versprochenen Zins für vier Monate. Damit bleibt es bei den CHF 100‘000.00, die C.________ gestützt auf Art. 41 OR zu ersetzen sind. C.________ macht zudem einen Zins von 5% ab dem 01.08.2006 geltend. Nachdem die Gelder im Zeitpunkt der Barbezüge vom 15./19.06.2006 unerlaubt verwendet worden sind, was den frühestmöglichen Beginn des Zinsenlaufs darstellt, ist sowohl die Höhe des geforderten (Schadens-)Zins wie der Beginn des Zinsenlaufes grundsätzlich nicht zu beanstanden.