Betreffend E.________ ist dieses Urteil infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Straf- und Zivilklägerin stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 den Antrag, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Da der erstinstanzliche Schuldspruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurde, kann in Bezug auf die Beurteilung der Zivilklage vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 511 f., S 151 f.): Die Voraussetzungen für eine Haftung wegen unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 OR sind erfüllt.