22. Zivilforderung Vor der ersten Instanz hatte die Straf- und Zivilklägerin beantragt, der Beschuldigte und E.________ seien solidarisch zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin den Betrag von CHF 125'000.00, eventualiter CHF 100'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2008 zu bezahlen. Mehrforderungen blieben vorbehalten und seien auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 18 275). Die Vorinstanz hat diese Zivilklage im Betrag von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. August 2006 gutgeheissen und den Beschuldigten und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung verurteilt. Betreffend E.___