Er lebt in bescheidenen, aber geregelten Verhältnissen, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die von der Vorinstanz gemäss dem gesetzlichen Minimum festgesetzte Dauer der Probezeit von zwei Jahren erscheint der Kammer gerade mit Blick auf die Dauer des Verfahrens angemessen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB wird verzichtet.