37 bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte abgesehen vom vorliegenden Verfahren bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt in bescheidenen, aber geregelten Verhältnissen, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.