Aufgrund dieses tiefen Einkommens wird dem Beschuldigten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Pauschalabzug von 50% gewährt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.2). Daraus resultiert ein Tagessatz in der Höhe von gerundet CHF 30.00. 19.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine