18 036 und pag. 18 814) und verfügt lediglich über ein geringes Einkommen, lebt jedoch in geregelten Verhältnissen, so dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht gefährdet erscheint. Die bescheidenen Einkommensverhältnisse sind bei der Festlegung des Tagessatzes zu berücksichtigen. 19.2 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient monatlich CHF 2'150.00 netto und hat keine Unterstützungspflichten (pag. 18 848). Aufgrund dieses tiefen Einkommens wird dem Beschuldigten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Pauschalabzug von 50% gewährt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.2).