Der Beschuldigte hat weder Vorstrafen noch ist er in ein laufendes Verfahren verwickelt (pag. 18 827). Er lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und ist gesundheitlich beeinträchtigt, was in den gut 15 Jahren seit der Begehung der vorliegenden Delikte zu keiner weiteren Straffälligkeit geführt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass keine Freiheitsstrafe nötig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weiter ist der Beschuldigte zwar verschuldet (pag. 18 036 und pag.