18 509, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte hat weder Vorstrafen noch ist er in ein laufendes Verfahren verwickelt (pag.