19. Konkrete Strafe Der Beschuldigte wird mit einer Strafe in der Höhe von 180 Strafeinheiten belegt. 19.1 Strafart Wie bereits erwähnt, ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe gebunden. In Erfüllung von Art. 50 StGB ist die erstinstanzliche Begründung der Strafart jedoch wie folgt zu ergänzen (pag. 18 509, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art.