36 folgen. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen wird verwiesen (pag. 18 501, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 30% für die Verletzung des Beschleunigungsverbots wird als weiterhin angemessen erachtet. Die Reduktion der Strafe um 20% wegen fortgeschrittenen Zeitablaufs ist ebenfalls angezeigt.