05 021 009). Insbesondere war er auch der Meinung, die Straf- und Zivilklägerin und er hätten beide «fahrlässiger gehandelt, als sie es hätten dürfen» (pag. 05 021 007), er habe kein schlechtes Gewissen, weil er sie nicht über den Tisch gezogen habe (pag. 05 021 009) und er habe sich für sie eingesetzt, um das Ganze zu bereinigen (pag. 05 021 011). Eine Reduktion der Strafe unter dem Titel Einsicht und Reue kann aus diesem Grund nicht gewährt werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die Täterkomponenten werden neutral bewertet.