Es sind weder Vorstrafen noch weitere laufende Verfahren im Strafregisterauszug des Beschuldigten aufgeführt (pag. 18 827). An der Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass der Beschuldigte unter den Folgen seiner Handlungen sichtlich gelitten hat, lange in psychiatrisch/psychologischer Behandlung war und noch heute Medikamente einnimmt (pag. 18 847). Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschuldigte bemüht hat, mit E.________ eine Vereinbarung zu treffen, welche ihm die Rückzahlung der Gelder an die Straf- und Zivilklägerin ermöglichen sollte.