Die Fälschung des Formulars A am 2. Mai 2006 steht mit der Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin nicht in einem direkten Zusammenhang. Die Kammer erachtet den von der Vorinstanz gewählten Asperationsfaktor von 50% deshalb als zu tief und asperiert die Strafe für die Urkundenfälschung mit zwei Dritteln, ausmachend 40 Strafeinheiten. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente hält die Kammer demnach eine Strafe von 400 Strafeinheiten für angemessen.