Ebenfalls keine Reduktion des Verschuldens erfolgt mit Blick auf den geltend gemachten finanziellen Druck, unter dem der Beschuldigte zweifellos stand: Dieser ist vollumfänglich selber verschuldet und es wäre ihm weiterhin möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wird neutral bewertet. 15.3 Fazit Tatverschulden Im Ergebnis ist das Verschulden demnach noch als leicht zu bezeichnen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Strafe in der Höhe von 360 Strafeinheiten gerechtfertigt.