Es erscheint eine Strafe in der Grössenordnung von 360 Strafeinheiten angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und mit dem Ziel, sich selber einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Diese beiden subjektiven Elemente sind jedoch tatbestandsimmanent und führen weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des Verschuldens. Ebenfalls keine Reduktion des Verschuldens erfolgt mit Blick auf den geltend gemachten finanziellen Druck, unter dem der Beschuldigte zweifellos stand: