Diese Umstände hat sich der Beschuldigte mit der Veruntreuung ihrer Gelder in verwerflicher Weise zu Nutzen gemacht. Zusätzlich hat er seine Pflicht zum sorgfältigen und sicheren Umgang mit dem Darlehen der Straf- und Zivilklägerin durch die unquittierte Barübergabe an E.________ erheblich verletzt. Mit Blick auf den hohen Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten gerade noch als leicht zu bezeichnen. Es erscheint eine Strafe in der Grössenordnung von 360 Strafeinheiten angemessen.