34 genommen. Ihm war ebenso bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin selber über keinerlei Kenntnisse im Finanzbereich verfügte und sich voll und ganz auf die Einschätzung und Beratung des Beschuldigten verliess, dem sie auch auf der menschlichen Ebene Vertrauen entgegenbrachte. Es war für den Beschuldigten nicht einmal mit grossem Aufwand verbunden, die Straf- und Zivilklägerin zur Gewährung dieses Darlehens zu bewegen. Diese Umstände hat sich der Beschuldigte mit der Veruntreuung ihrer Gelder in verwerflicher Weise zu Nutzen gemacht.