Zum einen muss der Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 bei der Veruntreuung von Geldern einer Privatperson als relativ hoch bezeichnet werden. Zum anderen handelte es sich bei diesen Geldern um die letzte Reserve einer gesundheitlich beeinträchtigten Person, welche eine teilweise IV-Rente bezog und ansonsten lediglich in einem Teilzeitpensum im Tieflohnsektor arbeitete und sich ihr Vermögen trotz dieser bescheidenen Einkommenssituation durch grosse Sparsamkeit erarbeitet hatte. Durch das Vorgehen des Beschuldigten wurde das geschützte Rechtsgut demnach nicht unerheblich verletzt.