Da vorliegend beide Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden, kann bereits vorangestellt werden, dass im Sinne von Art. 49 Abs.1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Das schwerste Delikt stellt dabei die qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Für dieses Delikt ist demnach eine Einsatzstrafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe um die Strafe für die Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen.