Gebunden ist die Kammer somit insbesondere an die Wahl der im Vergleich zur Freiheitsstrafe milderen Geldstrafe sowie an die maximale Höhe von 180 Tagessätzen. Nicht betroffen vom Verschlechterungsverbot ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen die Höhe des Tagessatzes, wenn sich das Einkommen des Beschuldigten seit dem Urteil der Vorinstanz erhöht hat. In diesem Fall darf die Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz angepasst werden (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Da vorliegend beide Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden, kann bereits vorangestellt werden, dass im Sinne von Art.