14. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt und den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, diese Strafe zuungunsten des Beschuldigten abzuändern. Gebunden ist die Kammer somit insbesondere an die Wahl der im Vergleich zur Freiheitsstrafe milderen Geldstrafe sowie an die maximale Höhe von 180 Tagessätzen.