33 (pag. 18 498 ff., S. 138 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird das aktuell geltende Recht angewendet. Zu ergänzen ist, dass bei Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen).