Ziel der Handlung des Beschuldigten war, eine Blockierung dieser Gelder zu verhindern, damit er die geplanten Finanzgeschäfte vornehmen konnte, an denen er mit Provisionen und Renditen verdient hätte. Er wollte sich damit einen Vorteil verschaffen, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht erfüllt ist. 12.6 Fazit Der Beschuldigte hat alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Falschbeurkundung erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt. IV. Strafzumessung