12.1 Tatbestandsmerkmale Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (pag.