Fazit Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig erklärt. Die Prüfung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigt sich somit.