Der Beschuldigte war zu einer Rückzahlung des gewährten Darlehens zu keinem Zeitpunkt in der Lage: Der Beschuldigte hatte bei Vertragsabschluss mit der Strafund Zivilklägerin aus früheren Geschäften bereits Schulden angehäuft und hatte keine eigenen Mittel. Nachdem er die ihm gewährten Darlehen an E.________ weitergeleitet hatte verfügte er nie mehr über die Mittel, um der Straf- und Zivilklägerin das ausgerichtete Darlehen zurückzuzahlen. Eine Ersatzbereitschaft bestand somit nicht. 11.3 Fazit Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.