Mit der Straf- und Zivilklägerin hatte er nämlich eine fixe Rendite vereinbart. Was er darüber hinaus erzielt hätte, wäre ihm zugefallen. Zusätzlich wäre dem Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Geschäft eine Provision zugestanden, welche ihm teilweise auch ausgerichtet wurde (pag. 18 480, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat somit in Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte war zu einer Rückzahlung des gewährten Darlehens zu keinem Zeitpunkt in der Lage: