31 Handlung kann sein Verhalten nicht anders gedeutet werden, als dass er willentlich und somit vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte wollte mit der Abwicklung des Geschäfts mit der H.________(AG) Geld verdienen (pag. 05 020 007). Der Beschuldigte brauchte in dieser Zeit dringend Geld und hoffte einerseits, von diesem Geschäft selber finanziell zu profitieren und andererseits damit seinen Darlehensgebern die versprochene Rendite auszurichten sowie ihr Darlehen zurückzuzahlen.