Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht nur in Kauf genommen, den Anspruch der Straf- und Zivilklägerin zu vereiteln und seine Pflicht zur Werterhaltung zu verletzen. Es war vielmehr sein direktes Handlungsziel, mit dem Geld der Straf- und Zivilklägerin die eigene Investition in das Projekt der H.________(AG) zu finanzieren. Aufgrund seines Wissens über die Folgen seiner