Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat er von mindestens neun Darlehensgebern Gelder in beachtlicher Höhe auf sein Konto überwiesen erhalten, mit dem Zweck, diese in Anlageprojekte zu investieren. Dabei waren die konkreten Anlageprojekte zu einem grossen Teil noch nicht konkret definiert worden, so dass der Beschuldigte nach Überweisung auf sein Konto für die Verwaltung und Verwendung dieser Gelder zuständig war. Der Beschuldigte war demnach als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne der Qualifikation tätig. 11.2.5 Subjektiver Tatbestand