11.2.4 Qualifikation Der Beschuldigte hat berufsmässig Finanzprodukte vermittelt und von den damit erwirtschafteten Provisionen gelebt (pag. 05 022 006). Auch beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft hätte der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz beweiswürdigend korrekt festgestellt – eine Provision erhalten sollen, welche ihm teilweise auch ausgerichtet wurde (pag. 18 480, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend nannte sich der Beschuldigte auch «Finanzberater».