Gegen diese Abmachung hat er verstossen, indem er das Geld entgegen jeglichen Geboten der Sorgfalt ohne Quittung und in bar an E.________ übergab zur Investition in ein Anlagegeschäft der H.________(AG), bei dem es sich weder um ein sicheres noch um ein seriöses Finanzprodukt handelte. Mit dieser Verwendung des Darlehens hat er dessen Verlust verursacht, weshalb es ihm bis zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht möglich war, der Straf- und Zivilklägerin ihr investiertes Kapital zurückzuzahlen. 11.2.4 Qualifikation